Artikel 38. der Reichsverfassung für Deutschland
Der Ertrag der Zölle und der anderen in Artikel 35 bezeichneten Abgaben, letzterer soweit sie der Reichsgesetzgebung unterliegen, fließt in die Reichskasse……………
Artikel 39. der Reichsverfassung für Deutschland
……………………..während des Rechnungsjahres fällig gewordenen Einnahmen an Zöllen und nach Artikel 38 zur Reichskasse fließenden Verbrauchsabgaben werden von den Direktivbehörden der Bundesstaaten…………………………………..
Artikel 49. der Reichsverfassung für Deutschland
Die Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens sind für das ganze Reich gemeinschaftlich. Die Ausgaben werden aus den gemeinschaftlichen Einnahmen bestritten. Die Überschüsse fließen in die Reichskasse (Abschnitt XII).
Artikel 51. Absatz 4 der Reichsverfassung für Deutschland
Nach Ablauf der acht Jahre hört jene Unterscheidung auf, und fließen die Postüberschüsse in ungetheilter Aufrechnung nach dem im Artikel 49 enthaltenen Grundsatz der Reichskasse zu.
Artikel 53. Absatz 3 der Reichsverfassung für Deutschland
Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der damit zusammenhängenden Anstalten erforderliche Aufwand wird aus der Reichskasse bestritten.
Artikel 62 Absatz 2 der Reichsverfassung für Deutschland
Nachdem 31. Dezember 1871 müssen diese Beiträge von den einzelnen Staaten des Bundes zur Reichskasse fortgezahlt werden…………
Artikel 67 der Reichsverfassung für Deutschland
Ersparnisse an dem Militair-Etatfallen unter keinen Umständen einer einzelnen Regierung, sondern jederzeit der Reichskasse zu.
Artikel 69 bis 73 der Reichsverfassung für Deutschland
Alle Einnahmen und Ausgaben desReichs müssen für jedes Jahr veranschlagt und auf den Reichshaushalts-Etat gebracht werden………………………
Gesetz, betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen
§ 15. und § 34 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz „RuStaG 1913
Gesetz, über die Einführung von Reichskassenscheinen
im gesamten Bundesgebiet Deutschland (Deutsches Reich)
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